Auszeichnungen & Weiterbildungsnachweis

Der Gesetzgeber ist unermüdlich und so sind für das Jahr 2016 mit den Themen Mietpreisbremse und Rauchmelder wichtige Themen zu beachten:

Mietpreisbremse

Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ – trat bereits im Juni 2015 generell in Kraft. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf bei Neuvermietung der Mietpreis nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Davon ausgenommen sind Neubauten bei deren Erstvermietung sowie umfassend modernisierte Altbauten. Im Laufe des Jahres 2015 haben neun Länder das Gesetz in bestimmten Regionen mit entsprechend angespanntem Wohnungsmarkt bereits umgesetzt, 2016 sollen weitere folgen.

Die Mietpreisbremse greift in Rheinland-Pfalz in den drei Universitätsstädten Mainz, Trier und Landau. Das Landeskabinett hatte eine entsprechende Verordnung beschlossen. Diese ist am 8.10.2015 in Kraft getreten und gilt bis zum 7.10.2020. Mainz, Landau und Trier gelten damit als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Nachrüstung von Rauchmeldern

Seite 2016 gilt für alle Bundesländer die Rauchmelderpflicht.

In den meisten Bundesländern sind Rauchwarnmelder bereits per Gesetz für den Neubau vorgeschrieben. Auch Bestandsgebäude müssen innerhalb von bestimmten Fristen nachgerüstet werden. In der Regel sind Sie als Eigentümer für die Installation der Warngeräte in der Mietwohnung zuständig, teilweise auch für deren Wartung.

Änderungsüberlegungen im Mietrecht

Folgende Gesetzesänderungen im Mietrecht könnten auf die Vermieter zukommen. So gibt es Überlegungen des Bundesjustizministeriums für eine Mietrechtsnovelle. So soll eine Begrenzung der Umlage von Modernisierungskosten per Mieterhöhung auf acht statt bisher elf Prozent erfolgen. Auch ist eine Kappungsgrenze für die Miete nach Modernisierung in de Diskussion. So soll die Miete in einem Zeitraum von acht Jahren nach der Modernisierungs-maßnahme um nicht mehr als 50 Prozent und maximal vier Euro pro Quadratmeter steigen dürfen.

Wohnungsgröße als Maßstab für Mieterhöhungen

Angedacht ist, dass bei Mieterhöhungen künftig immer die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich sein soll, sollte diese nicht mit der im Mietvertrag genannten Quadratmeterzahl übereinstimmen, selbst wenn die Abweichung nur gering ist. Die Rechte von Mietern, denen wegen Zahlungsverzug gekündigt wurde, sollen gestärkt werden. Aber, wie die Mietrechtsreform tatsächlich aussehen soll, ist noch offen. Für das Frühjahr 2016 ist  ein Referentenentwurf geplant. ¬Das wäre dann die Vorstufe zum Gesetzentwurf.