Provisionsentlastung der Käufer beim Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung!
Ab 23.12.2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten. Dazu wurden die §§ 656a – 656d BGB neu eingeführt. Die Neuregelung gilt für
- Eigentumswohnungen und
- Einfamilienhäuser,
wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Ausgenommen von der Neuregelung sind Gewerbeimmobilien. Käufer und Verkäufer können wie bisher provisionspflichtig einen Makler beauftragen. Wer den Makler beauftragt und zahlt, soll maximal 50 % der Provision an die jeweils andere Partei umlegen können. Wer einen Makler nicht zuerst beauftragt hat, soll höchstens so viel Provision zahlen müssen wie der erste Auftraggeber, also maximal die Hälfte der Gesamtprovision.
CM Immobilien entlastet Käufer und Verkäufer zurzeit nochmals durch eine deutliche Reduzierung der Maklerprovision auf 1,5 % (+ ges. MwSt.) für jeweils Käufer und Verkäufer!
Der Maklervertrag muss künftig in Textform abgeschlossen werden