Auszeichnungen & Weiterbildungsnachweis

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. CM Immobilien Carolin und Michael Abels GbR

§ 1 Präambel
Die Firma CM Immobilien Carolin und Michael Abels GbR (im Nachfolgenden CM Immobilien genannt) widmet sich der Erfüllung von erteilten Makleraufträgen mit höchstmöglicher Sorgfalt und gewissenhafter Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber entsprechend anerkannter kaufmännischer Grundsätze im Geschäftsverkehr.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag zwischen CM Immobilien und dem Kunden kommt bereits mit Inanspruchnahme des Angebots von CM Immobilien zustande. Mit der Entgegennahme eines Exposés von CM Immobilien erkennt der Kunde den Nachweis des darin enthaltenen Objekts durch CM Immobilien an. Das Angebot gilt als unbekannt, sofern kein Widerspruch mit entsprechendem Nachweis der Angebotsquelle, innerhalb von 5 Tagen nach Zugang des Exposés in schriftlicher Form erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Objekt als von CM Immobilien nachgewiesen. Spätere Direktangebote des Verkäufers, Vermieters oder eines Dritten an den Kunden auch bei einem veränderten Preis sind für den Kunden weiterhin provisionspflichtig, wenn ihm das Objekt ursprünglich von CM Immobilien nachgewiesen wurde. Kauft der Kunde das vom Makler angebotene Objekt zu einem späteren Zeitpunkt – auch ohne CM Immobilien- ist die Maklerprovision an CM Immobilien fällig.

§ 3 Weitergabeverbot
Unser für Sie persönlich erstelltes Angebot ist ausschließlich für den Kunden bestimmt und somit vertraulich zu behandeln. Eine Information Dritter – auch beratender Personen – über unsere Angebote ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung und Benennung des Namens und der Anschrift des Dritten gestattet. Sollte das Angebot ohne unsere Zustimmung Dritten weitergeleitet werden, so entsteht Schadenersatzpflicht.
Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, CM Immobilien die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 4 Eigentümerangaben
CM Immobilien weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. CM Immobilien gibt diese Informationen weiter und übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Der Auftraggeber unterrichtet CM Immobilien ständig über alle maßgeblichen Umstände und Entwicklungen hinsichtlich des Vertragsobjektes. Der Auftraggeber gestattet Kaufzusagen für das Objekt und die Vermarktung über Print- und Elektronische Medien (Internet).

§ 5 Weitervermittlung und Doppeltätigkeit
CM Immobilien darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 6 Provisionsvereinbarung

  1. Der Makler-Vertrag mit CM Immobilien GbR kommt durch die Bestätigung der
    Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Textform zustande, wie z.B. insbesondere die
    Unterschrift des qualifizierten Makleralleinvertrages, die Unterschrift des
    Reservierungsvertrages, die Unterschrift des Suchkundenvertrages und/oder des ObjektExposés.
  2. Es gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Provisionssätze. Diese verstehen sich netto,
    zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision ist sofort nach
    Abschluss des notariellen Kaufvertrags verdient und fällig.
  3. Bei Verkaufsvermittlungen von Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern,
    Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung an Verbraucher richtet sich die Höhe der
    Maklerprovision nach den ab dem 23.12.2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen
    zur Teilung der Maklercourtage.
    Hiernach wird die Maklerprovision regelmäßig für beide Parteien (Eigentümer und Käufer) in
    vereinbarter Höhe zuzüglich Umsatzsteuer (in jeweils geltender Höhe) fällig.
  4. Die Höhe der Bruttocourtage unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung.
  5. Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten trägt der Käufer.
  6. Bei Vermietungsgeschäften mit Privatpersonen im Bereich der Mietwohnungsvermittlung,
    kommt das seit dem 1. Juni 2015 geltende Bestellerprinzip zur Anwendung. Hierbei werden
    Vermittler von demjenigen bezahlt, der die Leistung des Maklers bestellt.
  7. Die Maklerprovision bei der Vermittlung von Mietverträgen ist mit Abschluss des
    Mietvertrages fällig.
  8. Die Maklerprovision beträgt:
    1. bei Kauf einer Immobilie entspr. § 6 Ziffer 1 und 3 insgesamt maximal 5 % des notariell
      beurkundeten Kaufpreises zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer.
    2. bei Anmietung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie maximal 2 Monatsmieten (kalt) zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer vom Auftraggeber zu zahlen
    3. bei Anmietung einer gewerblich genutzten Immobilie maximal 3 Monatsmieten (kalt) zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer.

Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunde
(Käufer, Verkäufer oder Auftraggeber von Vermietungsaufträgen) und CM Immobilien GbR.

§ 7 Provisionsanspruch
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis/der Nettomiete für das Objekt zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers/Vermieters, die dem Verkäufer/Eigentümer oder einem Dritten zugutekommen (z. B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösung von Einrichtungen etc.).
Unser Provisionsanspruch entsteht und ist fällig mit Abschluss des Kaufvertrages/Mietvertrages, auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklervertrages, aufgrund meiner Maklertätigkeit zustande kommt.

Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen ist, die von unserem Angebot abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung erreicht wird. Die Provision ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird. Dies gilt ebenso für die Einräumung von Optionsrechten.

Hat CM Immobilien GbR auch mit der Verkäuferin/dem Verkäufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses oder eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung eine Provisionsvereinbrung geschlossen, so ist die Provisionszahlung seitens der Verkäuferin/des Verkäufers mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig. Die Provisionszahlung der Auftraggeber*in/Käufer*in ist nach Zahlung der vereinbarten Provision durch den/die Verkäufer*in an CM Immobilien GbR und dem dem/den/der Käufern*in gegenüber erbrachten entsprechenden Zahlungsnachweis fällig!

§ 8 Haftungsbegrenzung
Die Haftung von CM Immobilien ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

§ 9 Verjährung, Gerichtsstand u. Aufrechnungsklausel
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen CM Immobilien beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für CM Immobilien zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
Sind CM Immobilien und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz von CM Immobilien vereinbart. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Ist der Kunde von CM Immobilien kein Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand ebenfalls Mainz. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Gegen den Provisionsanspruch von CM Immobilien ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von CM Immobilien anerkannte oder unbestrittene Forderungen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen, sowie für Forderungen mit denen im Prozess aufgerechnet wird, für den Fall, dass die Aufrechnungsforderung Entscheidungsreif ist.

§ 10 Schlichtung
Gemäß § 36 Abs. 1, Nr. 2 VSBG informiert CM Immobilien darüber, dass CM Immobilien im Streitfall das Schlichtungsverfahren ausschließt (§ 37 VSBG).

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der in diesen AGB’s enthaltenen Klauseln unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unabhängig davon bestehen.